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§ 1
Name und Sitz des Vereins


  1. Der Verein führt den Namen "Herrlichkeit Ossenberg". 
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister   lautet der Name: "Herrlichkeit Ossenberg e.V."

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rheinberg-Ossenberg.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Eintragung in das Vereinsregister wird unverzüglich beantragt. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnologischer Toleranz.

 

§ 2
Zweck und Aufgaben


  1. Heimatgedanken, Geschichte, Tradition und Brauchtum zu pflegen (ein Heimatmuseum einzurichten und zu betreiben), 

  2. in diesem Rahmen kulturelle Veranstaltungen durchzuführen oder zu fördern, 

  3. beim Natur-und Umweltschutz (Exkursionen organisieren) sowie bei der Denkmalpflege mitzuwirken, z.B. erhaltenswürdige Bauten mit Historientafeln versehen,

  4. die Geschichte des Heimatortes Ossenberg zu erforschen und darzulegen,

  5. Kenntnisse über die Heimat zu vermitteln, (Mundartlesungen, regelmäßige Informationen über historische und zukünftige Begebenheiten des Heimatortes),

  6. die Heimatliebe wecken und pflegen,

  7. Pflege und Vervollständigung der historischen Unterlagen des Dorfes Ossenberg.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er verwendet seine Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke.

  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen im Sinne der Abgabenordnung aus Mitteln des Vereins.

  3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen ihn.

  4. Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt.

 

§4
Mitglieder


  1. Mitglieder des Vereins können werden:
    a) Natürliche Personen,
    b) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
    c) Privatrechtliche Personenvereinigungen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben.


 
§ 5
Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben.

  2. Der Vorstand kann die Aufnahme innerhalb eines Monats nach Eingang der Beitrittserklärung durch eingeschriebenen Brief ablehnen. Der Ablehnungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder.

  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch Austrittserklärung. Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
    b) durch Tod,
    c) durch Auflösung einer Personenvereinigung,
    d) durch Ausschluss durch den Vorstand. Ausgeschlossen werden kann nach dessen vorheriger Anhörung ein Mitglied, das dem Zweck des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann binnen vier Wochen Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung bei ihrer nächsten Zusammenkunft endgültig entscheidet.
    e) wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht innerhalb einer gesetzten Frist zahlt.

  4. Die Entscheidungen zu Abs. 2 und 3 erfolgen unter Ausschluss des Rechtsweges.

  5. Ausgeschiedene Mitglieder oder ihre Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf Ersatz der von ihnen gezahlten Beiträge, der geleisteten Arbeit oder der zur Verfügung gestellten Sachwerte, soweit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

 

§ 6
Mitgliedsbeitrag


  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  2. Die Beiträge sind zahlbar bis zum 31. März für das laufende Geschäftsjahr.

 

§ 7
Organe des Vereins


  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) Die Mitgliederversammlung,
    b) Der Vorstand.

  2. Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitskreise einzurichten.

 

§ 8
Mitgliederversammlung


  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im vierten Quartal des Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder oder zwei/drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangen.

  2. Die Einberufung geschieht durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Sie hat mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Überdies ist die lokale Presse von der Versammlung in Kenntnis zu setzen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a) Satzungsangelegenheiten,
    b) die Wahldes Vorstandes,
    c) die Wahl der Rechnungsprüfer,
    d) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung,
    e) die Entlastung des Vorstandes,
    f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    g) die Auflösung des Vereins.

 
§ 9
Der Vorstand


  1. 1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem Kassenwart,
    d) dem Geschäftsführer,
    e) fünf Beisitzern.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

  3. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange in ihrem Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt ist.

  4. Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder zu Abs. 1 Buchstabe a) – d). Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Falls im Rahmen der Vereinsarbeit Arbeitskreise gebildet werden, sind deren Leiter beratende Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht dem Vorstand angehören.

  6. Der Vorsitzende oder bei Verhinderung dessen Vertreter beruft zu den Vorstandssitzungen mit einer Frist von 10 Tagen ein, wenn er die Einberufung für erforderlich hält oder drei Vorstandsmitglieder eine Sitzung verlangen. Die Einberufung geschieht schriftlich. Die Beratungspunkte sind mit der Einladung bekannt zu geben.

  7. In jedem Falle hat eine Vorstandssitzung mindestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung stattzufinden.

  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

§ 10
Abstimmungen, Wahlen, Niederschriften


  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  2. Die Mitgliederversammlung des Vereins ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  3. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern diese Satzung oder gesetzliche Bestimmung keine andere Mehrheit verlangen.

  4. Alle Wahlen sind in der Regel geheim durchzuführen. Bei Vorlage nur eines Wahlvorschlages kann öffentlich abgestimmt werden.

  5. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind von der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu beschließen.

  6. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder bei Abwesenheit dessen Vertreter den Ausschlag. Bei Stimmengleichheit in geheimen Wahlen ist die Wahl zu wiederholen; ergibt sich dann wiederum keine Mehrheit, entscheidet das Los.

  7. Über die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

 

§ 11
Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 12
Rechnungswesen


  1. Der Kassenwart hat spätestens bis Ende März des folgenden Jahres nach Ablauf eines Geschäftsjahres über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Geschäftsjahres Rechnung zu legen.

  2. Die Jahresrechnung wird von den zwei Rechnungsprüfern geprüft.

  3. Die Rechnungsprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

  4. Die Rechnungsprüfer tragen in die Kassenbücher einen Vermerk über die erfolgte Prüfung ein und berichten in der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

 

§ 13
Auflösung des Vereins


Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Rheinberg. Sie hat es im Sinne des § 2 dieser Satzung für den Ortsteil Ossenberg zu verwenden.


§ 14
Inkrafttreten der Satzung


Vorstehende Satzung wird von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 27.01.2005 beschlossen und tritt in Kraft, sobald der Verein beim zuständigen Amtsgericht eingetragen ist.

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